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Aufbewahrung auf Reisen

Eine Neuregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG führt zu Erleichterungen bei der Aufbewahrung auf Reisen. In Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung kann nun ein wesentliches Teil entnommen werden und – erlaubnisfrei – mit sich geführt werden. Zu beachten ist nur, dass mehrere mitgeführte wesentliche Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html